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Die Rechtanwaltskanzlei RÖMER UND LENZ wurde im Jahre 2001 gegründet. Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hat in Würdigung der nachgewiesenen besonderen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Jahre 2008 Herrn RA Römer das Führen der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ und Herrn RA Lenz das Führen der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht" gestattet.
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT
Strafverteidigung bedarf umfassender Rechtskenntnis und
Erfahrung. Sofern im Bereich der Strafrechtspflege nach Rat und spezieller Unterstützung gesucht wird, sollte der Rechtssuchende sich deshalb vertrauensvoll an den Fachanwalt für Strafrecht wenden.
Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt gem. § 13 Fachanwalts- ordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. Eine ordnungsgemäße und effektive Verteidigung des Rechtssuchenden wird durch diese Spezialisierung ebenso gewährleistet, wie eine umfassende Beratung und vielfältige Unterstützung im gesamten Bereich der Strafrechtspflege.
Besondere Kenntnisse besitzt der Fachanwalt für Strafrecht in den Bereichen Methodik und Recht der Strafverteidigung sowie den maßgeblichen Hilfswissenschaften; im materiellen Strafrecht einschließlich dem Jugend- Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht; im Strafverfahrensrecht einschließlich dem Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeiten- verfahren sowie in der Strafvollstreckung und dem Strafvollzugs- recht.
FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT
Falsches Verhalten nach dem Unfall kann zum Verlust von An- sprüchen führen. Ein Unfallbeteiligter sollte deshalb umgehend mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht Kontakt aufnehmen, damit die Weichen für das weitere Vorgehen von Anfang an richtig gestellt werden.
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Rat erteilen, ob mit vollem Schadensersatz gerechnet werden kann oder ob eventuell eine Mithaftung droht, ein Gutachter beauftragt werden muss, die Inanspruchnahme eines Mietwagens sinnvoll ist, die Möglichkeit besteht, das Fahrzeug trotz hoher Reparaturkosten (Total- schaden) gleichwohl noch reparieren zu lassen.
Nur eine genaue Kenntnis der dem Geschädigten zustehende Ansprüche und ihrer rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung im Verkehrsrecht bietet Gewähr dafür, dass der Schaden nicht durch falsche Entscheidungen vergrößert wird. Bei einem Verkehrs-
unfall ist der gegnerische Haftpflichtversicherer stets verpflichtet, im Rahmen der Haftung auch die Rechtsanwaltskosten des Ge- schädigten mit zu übernehmen.
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht verfügt gem. § 14d Fach- anwaltsordnung (FAO) über besondere Kenntnisse in den Bereichen des Verkehrszivilrechts, insbesondere das Verkehrs- haftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht; im Versicherungs- recht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie der Personenversicherungen; im Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht; im Recht der Fahrerlaubnis sowie in den Besonderheiten der verkehrs- rechtlichen Verfahrens- und Prozessführung. |
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